Verbot des Mitbringens von Waffen, Munition
und vergleichbaren Gegenständen sowie von Chemikalien
in Schulen
RdErl. d. MK v. 6. 8. 2014 — 36.3-81 704/03 —
— VORIS 22410 —
1. Es wird untersagt, Waffen i. S. des WaffG in der jeweils
geltenden Fassung mit in die Schule, auf das Schulgelände
oder zu Schulveranstaltungen zu bringen oder bei sich zu führen.
Dazu gehören die im WaffG als verboten bezeichneten
Gegenstände (insbesondere die sog. Butterflymesser, Faustmesser,
Springmesser, Fallmesser, Stahlruten, Totschläger,
Schlagringe usw.) sowie die Gegenstände, für die nach dem
WaffG ein Verbot des Führens besteht (Einhandmesser und
feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm
usw.) sowie Schusswaffen.
2. Das Verbot erstreckt sich auch auf gleichgestellte Gegenstände
(z. B. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen),
Gassprühgeräte, Hieb- und Stoßwaffen sowie waffenähnliche
Gegenstände wie Schlachter-, Küchen- oder Taschenmesser,
Pfeffersprays und Laser-Pointer.
3. Verboten sind auch Waffen, mit denen der Umgang ganz
oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot
ausgenommen ist oder die vom Anwendungsbereich des
WaffG ganz oder teilweise ausgenommen sind (z. B. Spielzeugwaffen
oder Soft-Air-Waffen mit einer Geschossenergiegrenze
bis zu 0,5 Joule). Untersagt wird auch das Mitbringen
oder Beisichführen von Nachbildungen von Waffen, die
aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes mit Waffen i. S.
des WaffG verwechselt werden können.
4. Das Verbot gilt auch für volljährige Schülerinnen und
Schüler, die entweder im Besitz einer Erlaubnis zum Führen
von Waffen sind (Waffenschein und kleiner Waffenschein)
oder erlaubnisfreie Waffen erwerben dürfen.
5. Untersagt wird außerdem das Mitbringen und Beisichführen
von Munition jeder Art, von Feuerwerkskörpern, von
Schwarzpulver sowie von Chemikalien, die geeignet sind, für
explosive Verbindungen verwendet zu werden.
6. Die Schulleitung kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen,
z. B. für Sport- oder Theaterveranstaltungen, im Hauswirtschaftsunterricht
oder während Schulveranstaltungen mit
Essenverkauf.
7. Alle Schülerinnen und Schüler sind jeweils zu Beginn eines
Schuljahres über den Inhalt dieses RdErl. zu belehren. Dabei
ist auf die altersbedingten speziellen Gefährdungen besonders
einzugehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß
gegen das Verbot des Mitbringens von Waffen usw. eine Erziehungs-
oder Ordnungsmaßnahme zur Folge haben kann.
8. Ein Abdruck dieses RdErl. ist jeweils bei der Aufnahme in
eine Schule (in der Regel erstes und fünftes Schuljahr sowie
beim Eintritt in berufsbildende Schulen) den Erziehungsberechtigten
zur Kenntnis zu geben.
9. Dieser RdErl. tritt am 1. 9. 2014 in Kraft und mit Ablauf
des 31. 12. 2019 außer Kraft.